Umzugskostenpauschalen
Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2018, 1.4.2019 und 1.3.2020 wurden veröffentlicht. 
Nach dem neuen Schreiben des BMF gelten folgende Beträge:  
Unterrichtskosten
Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt ab 
	- 1.3.2018: 1.984 EUR
 
	- 1.4.2019: 2.045 EUR
 
	- 1.3.2020: 2.066 EUR
 
 
 Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte bei gelten folgende Beträge 
	- ab 1.3.2018: 1.573 EUR
 
	- ab 1.4.2019: 1.622 EUR
 
	- ab 1.3.2020: 1.639 EUR
 
 
Für Ledige 
	- ab 1.3.2018: 787 EUR
 
	- ab 1.4.2019: 811 EUR
 
	- ab 1.3.2020: 820 EUR
 
 
Der jeweilige Betrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners: 
	- zum 1.3.2018 um 347 EUR
 
	- zum 1.4.2019 um 357 EUR
 
	- zum 1.3.2020 um 361 EUR
 
 
Das BMF-Schreiben v. 18.10.2016, IV C 5 - S 2353/16/10005, ist auf Umzüge, die nach dem 28.2.2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden. 
BMF, Schreiben v. 21.9.2018, IV C 5 - S 2353/16/10005, veröffentlicht am 28.9.2018. 
 
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