Steuerfreie Lohnersatzleistungen

Datum 20.03.2020 23:35 | Thema: 

Steuerfreie Lohnersatzleistungen

Angesichts der zunehmenden Belastungen mit Steuern und Sozialabgaben lohnt die Gewährung steuerfreier Lohnersatzleistungen mehr denn je. Ich möchte/Wir möchten Sie daher auf Möglichkeiten hinweisen, einen Teil der vereinbarten Lohnerhöhungen im Einverständnis Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form steuerfreier Lohnersatzleistungen zu gewähren. Das Steuerrecht bietet eine breite Palette solcher Lohnersatzleistungen, die je nach Bedarf oder den Wünschen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmer genutzt werden kann.

Serviceleistungen für Familie und Beruf

Als Arbeitgeber können Sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, das Ihre Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermittelt. Diese Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Darüber hinaus können Sie die Kosten für eine kurzfristige Notbetreuung von Kindern (unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder) oder pflegebedürftigen Angehörigen Ihrer Arbeitnehmer übernehmen, wenn dies aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Diese Leistungen sind bis zu maximal 600 EUR im Kalenderjahr lohnsteuerfrei. Die Betreuungsleistungen können im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen. Näheres erläutere ich/erläutern wir gerne.


Sachbezüge

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt 44 EUR pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Bei der Berechnung des Sachbezugswerts und der Freigrenze müssen Sie bei Sachzuwendungen ggf. Versand- und Verpackungskosten einbeziehen, Unter anderem können Sie Ihren Arbeitnehmern aber auch Tankkarten im Wert von 44 EUR aushändigen oder sonstige wieder aufladbare Guthabenkarten, die jeden Monat vom Ihrem Betriebsrechner aus mit dem Höchstbetrag von 44 EUR ausgestattet werden können. Der Arbeitnehmer kann dann davon tanken oder sonstige Waren beziehen. Nehmen Sie diese Möglichkeit zum Anlass, mit mir/uns darüber zu sprechen.

Förderung der Elektromobilität

Fördern Sie die Elektromobilität Ihrer Mitarbeiter und tun Sie gleichzeitig der Umwelt etwas Gutes. Der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer nicht mehr versteuert werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für das Dienstfahrrad. Welche Besonderheiten gelten, erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.

Sie können Ihren Arbeitnehmern Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs oder eines S-Pedelec (zulassungspflichtiges Elektrofahrrad) lohnsteuerfrei gewähren. Dasselbe gilt für die zeitweise Überlassung einer zur privaten Nutzung geeigneten betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge. Diese Annehmlichkeiten zusätzlich zum Lohn unterliegen nicht der Lohnsteuer. Außerdem können geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung und Zuschüsse zur Anschaffung einer solchen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Dem Arbeitnehmer fließt der Vorteil somit brutto für netto zu. Hervorzuheben ist auch, dass Arbeitnehmer für die Privatnutzung eines E-Autos oder eines extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs anstatt der 1 % nur noch 0,5 % des Listenpreises versteuern müssen. Die Neuregelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Sie gilt auch für Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeuge gelten. Gerne berate ich/beraten wir Sie über diese Steuervorteile im Detail.

Fahrräder für Arbeitnehmer

Seit dem 1.1.2019 ist die Überlassung von Fahrrädern ohne Elektroantrieb an Arbeitnehmer steuerfrei.

Job-Ticket

Auch ein Job-Ticket stellt nach meinen/unseren Erfahrungen eine willkommene Alternative zu einer Lohnerhöhung dar. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab 2019 Monatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr lohnsteuerfrei erhalten. Eine Betragsobergrenze gibt es nicht, sodass das Jobticket unabhängig von der Betragshöhe lohnsteuerfrei bleibt. Die steuerfreien Leistungen sind allerdings auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Sprechen Sie mich/uns zum Thema steuerfreie Job-Tickets gerne an.

Aufmerksamkeiten

Der Freibetrag für typische Aufmerksamkeiten beträgt 60 EUR pro Anlass. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag usw. Tätigen Sie aber keine Barzuwendungen. Denn diese sind in jeder Höhe lohnsteuerpflichtig!

Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergarten)

Eine Alternative zu einer Lohnerhöhung stellen Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten der Unterbringung und Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer dar. Diese sind lohnsteuerfrei. Wichtig ist u. a., dass die Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei. Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten. Die Kinderbetreuungskosten können Sie in tatsächlicher Höhe erstatten, Höchstbeträge gibt es nicht. Sprechen Sie mich/uns für weitere Details gerne an.

Zusätzlich kann der Arbeitnehmer Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung seines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gilt das 25. Lebensjahr) bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

Fort- und Weiterbildung

Erstatten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Weiterbildung bzw. Fortbildung. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Erstattung ist zwar, dass die Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt und diese im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Jedoch kann in vielen solchen Fällen die Kostenerstattung für ein berufsbegleitendes Seminar, das der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch besuchen möchte, ein Anreiz sein, auf einen Teil der Lohnerhöhung zu verzichten.

Belegschafts-, Personalrabatte

Bieten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Belegschafts- bzw. Personalrabatte an bzw. stellen Sie Ihren Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen zur Verfügung. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge bildet der um 4 % geminderte Endpreis (einschließlich der Umsatzsteuer), zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet. Der Preisvorteil errechnet sich aus der Differenz dieses verminderten Endpreises zum vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Preis. Ein positiver "Nebeneffekt" ist, dass der Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Ihre Mitarbeiter auch den Umsatz ankurbelt.

Gesundheitsförderung

Als Arbeitgeber können Sie bis zu 600 EUR pro Jahr und Mitarbeiter für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden. Die Zuwendung können Sie auch als Barleistungen (Zuschüssen) gewähren, wenn die zweckgebundene Verwendung sichergestellt ist. "Sponsern" Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern z. B. eine Rückenschule anstelle einer Lohnerhöhung, spart dies nicht nur Steuern und Sozialversicherung, sondern fördert außerdem die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer. Steuerfreie Zuwendungen sind möglich für alle Maßnahmen zur Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen oder Zuwendungen für die Bereitstellung einer gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung oder Maßnahmen zur Vermeidung psychosozialer Belastungen und Stress. Auch Raucherentwöhnungskurse können Sie steuerfrei bis zum genannten Höchstbetrag sponsern. Nicht steuerfrei sind Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios und andere, ähnliche Einrichtungen. Gehen Sie daher auf alle Fälle auf Nummer sicher und sprechen Sie mich/uns an, bevor Sie derartige Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern treffen.

Verwendung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

Verleihen Sie Ihren Arbeitnehmern einen PC, ein Notebook, ein Smartphone oder ein Handy, löst dies keine Steuer aus. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Geräte beruflich gar nicht benötigt oder gebraucht. Die gesamte Nutzung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Verleihen der Geräte hat den Vorteil, dass Sie als Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug geltend machen und auch die laufenden Mobilfunkrechnungen steuerfrei übernehmen können.

Erholungsbeihilfen

Als Erholungsbeihilfen werden Zuwendungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter oder mitarbeitende Familienangehörige für Zwecke der eigenen Erholung, der Erholung des Ehegatten oder von Kindern bezeichnet. Die Zuwendungen müssen zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen. Zwar ist die Gewährung solche Zuwendungen nicht ganz steuerfrei. Doch während Urlaubsgeld in der Regel zu deutlich höheren Steuern und Sozialabgaben führt, können Sie Erholungsbeihilfen auf Antrag mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern. Das gilt für bestimmte Höchstgrenzen. Innerhalb derer auch mehrere Zuwendungen im Jahr möglich sind. Versteuern Sie als Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe pauschal, fallen keine Sozialabgaben an. Pro Kalenderjahr können bis zu 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für dessen Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind gezahlt werden.

Arbeitsvertragliche Vereinbarung: Fallstricke vermeiden!

Für die Lohnsteuerfreiheit kommt es allein auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung an. Unter die steuerfreien Lohnbestandteile fallen nur solche Zuschüsse, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, es muss sich zwingend um freiwillige Arbeitgeberleistungen handeln. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine steuerfreie Gewährung von Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Ich informiere/Wir informieren Sie gerne näher.

Schädliche Gehaltsumwandlungen

Gehaltsumwandlungen sind grundsätzlich schädlich. Es ist stets eine Frage des Einzelfalls, ob der verwirklichte Sachverhalt das in mehreren steuerrechtlichen Vorschriften enthaltene Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erfüllt.

Quelle: Haufe.de





Dieser Artikel stammt von Steuerberater Kohler & Partner in Herrenberg
https://www.stb-kohler.de

Die URL für diese Story ist:
https://www.stb-kohler.de/article.php?storyid=661&topicid=1