Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Datum 21.03.2020 15:39 | Thema: 

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (SvEV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Einzelpersonen

VZ

Verpflegung

Heizung, Beleuchtung, andere NK

gesamt

2016

2.832 Euro

631 Euro

3.463 Euro

2017

2.892 Euro

645 Euro

3.537 Euro

2018

2.952 Euro

658 Euro

3.610 Euro

2019

3.012 Euro

672 Euro

3.684 Euro

2020

3.096 Euro

691 Euro

3.787 Euro


Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Altenteilerehepaare

VZ

Verpflegung

Heizung, Beleuchtung, andere NK

gesamt

2016

5.664 Euro

1.262 Euro

6.926 Euro

2017

5.784 Euro

1.290 Euro

7.074 Euro

2018

5.904 Euro

1.316 Euro

7.220 Euro

2019

6.024 Euro

1.344 Euro

7.368 Euro

2020

6.192 Euro

1.382 Euro

7.574 Euro

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV, § 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Versorgungsleistungen berücksichtigt werden.





Dieser Artikel stammt von Steuerberater Kohler & Partner in Herrenberg
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