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Dem Finanzamt nur das geben, was notwendig ist.

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Horst Kohler & Partner
Steuerberater

Hindenburgstr. 32

71083 Herrenberg

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Fälligkeiten im Steuerkalender

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag jeden 10. des Monats 1
Umsatzsteuer jeden 10. des Monats 2
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2., 10.5., 10.8., 10.11.
Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.3., 10.6., 10.9., 10.12.
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.3., 10.6., 10.9., 10.12.
 Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: 
Überweisung 3 jeden 14. des Monats
Scheck 4 jeden 7. des Monats
Gewerbesteuer 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
Grundsteuer 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: 
Überweisung    18.2., 18.5., 18.8., 18.11.
Scheck 4 11.2., 11.5., 11.8., 11.11.
Sozialversicherung 5 drittletzter Banktag jedes Monats
Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 
1 Für den abgelaufenen Monat
2 für den Abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat
3 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligeit erfolgt. 
4 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlug erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es solte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
5 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d.h. am 22.2. / 25.3., ..) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch externe Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwas 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gitl insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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