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Steuerberater

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28.08.2020 12:06 ( 1329 x gelesen )

Mandanten-Information Ausgabe 09/2020

Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:

Einkommensteuer

  • Anspruch auf Kindergeld endet bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung
  • Selbst genutztes Eigenheim: Prozesskosten wegen Baumängeln keine außergewöhnlichen Belastungen
  • Abzug als außergewöhnliche Belastungen für besondere Kosten des eigenen Wohnhauses
  • Keine Doppelberücksichtigung von einmaligem Aufwand
  • Mehrwertsteuerabsenkung: Für abschreibbare Wirtschaftsgüter neue Grenze beachten!

Lohnsteuer

  • Versteuerung von Essenszuschüssen in Form von „R.-Restaurantschecks“

Gewerbesteuer

  • Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer



28.07.2020 13:00 ( 154 x gelesen )

Mandanten-Information Ausgabe 08/2020

Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:

Einkommensteuer

  • Wann kommt ein Verlustvortrag zur Anwendung?
  • Geltendmachung von Fahrtkosten zur Arbeit: Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel”
  • Mit Entfernungspauschale ist Hin- und Rückweg abgegolten - Bei einem Weg nur die Hälfte zu berücksichtigen
  • Verlustfreie Bewertung von Vorratsvermögen
  • Geplante steuerliche Entlastungen von Familien

Umsatzsteuersatzsenkung

  • Anpassung bei Vermietung von Gewerberäumen nötig
  • Rechnung selbst kürzen nicht erlaubt
  • Was bei laufenden Verträgen zu beachten ist
  • Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer



24.06.2020 23:11 ( 3980 x gelesen )

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen

Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket soll die Konjunktur gestärkt und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesselt werden. Zusätzlich sollen mit einem Zukunftspaket Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien gefördert werden.

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei die steuerlichen Maßnahmen aus dem Paket, die sehr schnell greifen sollen. Folgende steuerliche Maßnahmen sind enthalten:

UStG: Senkung der Mehrwertsteuer

Eine zentrale aber überraschende Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG). Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.

Viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen sind in diesem Zusammenhang ungeklärt. Daher finden Sie hier Hinweise und Tipps zu den Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020.



24.06.2020 22:56 ( 3194 x gelesen )

Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020

Grundsätzlich wird gelten:

  1. Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
  2. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Die Steuersatzänderung gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Eine Anpassung der Durchschnitssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) oder für die Vorsteuerpauschalierung (§ 23 und § 23a UStG) ist nicht geplant.

Ausführung des Umsatzes maßgeblich

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG.



24.06.2020 20:44 ( 97 x gelesen )

Mandanten-Information Ausgabe 07/2020

Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:

Corona-Krise

  • Konjunktur- und Zukunftspaket als Folge der Corona-Krise
  • Informationen für Grenzpendler Deutschland/Frankreich

Einkommensteuer

  • Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen auf Überentnahmen
  • Keine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der ordnungsgemäß erklärten Einkünfte
  • Werbungskosten bei berufsbedingtem Umzug geltend machen
  • Neue Aktien aufgrund Unternehmensspaltung - keine Abgeltungsteuer
  • Geldwerter Vorteil scheidet aus, wenn keine tatsächliche Pkw-Überführungsleistung erfolgt



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