Künstlersozialabgabe
Die Beitragslast zur Finanzierung der Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten ist auf drei Ebenen verteilt.
Die Versicherten selbst tragen durch ihren eigenen Beitragsanteil 50 Prozent. Unternehmen, die künstlerische / publizistische Leistungen verwerten tragen 30 Prozent und 20 Prozent trägt der Bund. Dieses Finanzierungsprinzip gilt für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Bemessungsgrundlage
Die Künstlersozialabgabe (KSA) stellt dabei den Beitragsanteil der abgabepflichtigen Unternehmen (Auftraggeber, Arbeitgeber, Verwerter) dar, welcher an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen ist. Die KSA wird in Höhe eines für alle abgabepflichtigen Unternehmen geltenden einheitlichen Prozentsatzes erhoben. Sie berechnet sich aus den Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler/Publizisten.
Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
Das BMF erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitgeberleistung - entgegen der neueren BFH-Rechtsprechung - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, sodass Steuerbefreiungen oder -begünstigungen greifen. Nur "echte" Zusatzleistungen des Arbeitgebers sollen aus Sicht der Finanzverwaltung begünstigt sein.
Das Zusätzlichkeitserfordernis im EStG
Das EStG knüpft diverse Steuerbefreiungen und -begünstigungen für Leistungen des Arbeitgebers an die Tatbestandsvoraussetzung, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen.
Hinweis: Dieses sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis muss beispielsweise für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Abs. 2 S. 11 zweiter Halbsatz EStG), für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG), zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG), zu Gesundheitsfördermaßnahmen (§ 3 Nr. 34 EStG), zur Überlassung eines betriebliches Fahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG), sowie für das elektrische Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs und für die zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG) erfüllt sein. Auch die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG ist an dieses Tatbestandsmerkmal geknüpft.
Neue Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten
Die Musterklage – Der Fall
Der Kläger war zunächst angestellt, dann selbstständig tätig. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einem Versorgungswerk hatte er mehrere private Rentenversicherungen abgeschlossen. Das Hessische FG hatte in seinem Fall bereits eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen (Hessisches FG, Urteil v, 28.5.2018, 7 K 2456/14). Nun liegt der Sachverhalt dem BFH vor. Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Das Gericht wird in dem Fall nun voraussichtlich klären müssen, wie eine Zweifachbesteuerung berechnet wird. Dies ist derzeit sehr umstritten. Zudem geht es auch um den Ertragsanteil bei privaten Renten (Az beim BFH X R 20/19).
Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
Leitsätze
- Einem partiarischen Darlehen sind – in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung – eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd.
- Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird.
- Auch bei Hingabe einer Darlehensforderung gegen eine typisch stille Beteiligung bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Dieser bestimmt sich nicht nach den Verhältnissen, die erst durch die Vereinbarung der stillen Beteiligung mit Wirkung für die Zukunft geschaffen werden.
- Die für den Fall des Rechtsmittels einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid entwickelten Auslegungsgrundsätze (sog. Spiegelbildbetrachtung) gelten auch dann, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist. Ergibt die Auslegung, dass nicht alle nunmehr klagebefugten Gesellschafter als Rechtsmittelführer in Betracht kommen, sind die übrigen – soweit sie durch die streitgegenständliche(n) Feststellung(en) beschwert sind – zum Verfahren hinzuzuziehen bzw. notwendig beizuladen.
BFH: Vorbehaltsnießbrauch bei unentgeltlicher Übertragung eines verpachteten land- und fortwirtschaftlichen Betriebs
Aktenzeichen: VI R 26/17
Urteile/Beschlüsse vom 08.05.2019
Leitsätze
1. Bei den Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (des Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt gilt auch für die Übertragung eines Verpachtungsbetriebs.
3. Zahlungen für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft eines zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchsrechts sind betrieblich veranlasst und erhöhen ihrerseits das Betriebsvermögen.