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21.03.2020 16:00 ( 383 x gelesen )

Vertraglich festgelegter Vorabgewinn ist umsatzsteuerbar

Erhält ein Land- und Forstwirt für die Überlassung von Vieheinheiten an "seine KG" einen vertraglich festgelegten Vorabgewinn, ist nach einem Urteil des FG Düsseldorf von einem Leistungsaustausch auszugehen. Die Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz.

Überlassung von Vieheinheiten

Der Kläger ist hauptberuflicher Land- und Forstwirt und innerhalb seines landwirtschaftlichen Betriebs als Einzelunternehmer tätig. Er versteuert seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Außerdem ist er Komplementär einer aus ihm (Kapitalanteil 97 %) und einem Kommanditisten (Kapitalanteil 3 %) bestehenden KG. Diese betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Tierhaltungskooperation.

Im Gesellschaftsvertrag der KG ist unter anderem geregelt, dass der Kläger der KG 140 Vieheinheiten zur Nutzung zur Verfügung stellt und daher einen Vorabgewinn von je 5 EUR je überlassener Vieheinheit erhält. Die hieraus erzielten Einnahmen unterwarf er nicht der Umsatzsteuer, da es sich nach seiner Auffassung um nicht umsatzsteuerbare gewinnabhängige Vergütungen als Form der Gewinnverteilung handelte. Das Finanzamt sah in der Überlassung der Vieheinheiten gegen Vorabgewinnanteile einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch und sah insoweit auch keinen Raum für eine Pauschalierung nach § 24 UStG.



21.03.2020 15:55 ( 343 x gelesen )

BMF zur Verwendung IAB in Mitunternehmerschaften

BMF-Schreiben vom 20. März 2017 (BStBl I S. 423) mit Betreff:

Steuerliche Gewinnermittlung; Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 15. November 2017 (BStBl 2019 II S. xxx) zur Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers

BMF zur Verwendung IAB in Mitunternehmerschaften



21.03.2020 15:46 ( 451 x gelesen )

Einzug des Milchlieferrechts

Lesen Sie im beigefügten PDF das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.1.2019, VI R 52/16 zum Einzug des Milchlieferrrechts nach Beendigung des Pachtvertrags

BFH Einzug des Milchlieferrechts



21.03.2020 15:39 ( 368 x gelesen )

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (SvEV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Einzelpersonen

VZ

Verpflegung

Heizung, Beleuchtung, andere NK

gesamt

2016

2.832 Euro

631 Euro

3.463 Euro

2017

2.892 Euro

645 Euro

3.537 Euro

2018

2.952 Euro

658 Euro

3.610 Euro

2019

3.012 Euro

672 Euro

3.684 Euro

2020

3.096 Euro

691 Euro

3.787 Euro



21.03.2020 15:21 ( 4004 x gelesen )

Elektronische Gutscheine vs. Papiergutscheine

Bei elektronischen Gutscheinen, sogenannten E-Cards, kann die Aktivierung – also der steuerliche Zufluss – vom Arbeitgeber exakt bestimmt werden. Zudem ist eine Barauszahlung – auch geringer Restbeträge – ausgeschlossen. Damit wird vermieden, dass Gutscheine für zwei unterschiedliche Monate versehentlich in einem Monat ausgehändigt werden. In der Regel verlangen die Anbieter für das monatliche Aufladen eine Gebühr. Diese wird nach der aktuellen Rechtslage nicht auf die 44-EUR-Grenze angerechnet, sodass der Arbeitnehmer in den Genuss der vollen 44 Euro monatlich kommt. Das gilt auch, wenn derartige Guthabenkarten anlässlich eines persönlichen Ereignisses mit bis zu 60 Euro aufgeladen werden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung auf den jeweiligen Eurobetrag keinen Bewertungsabschlag von 4 %.



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