Einzug des Milchlieferrechts
Lesen Sie im beigefügten PDF das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.1.2019, VI R 52/16 zum Einzug des Milchlieferrrechts nach Beendigung des Pachtvertrags
Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (SvEV).
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Einzelpersonen
VZ |
Verpflegung |
Heizung, Beleuchtung, andere NK |
gesamt |
---|---|---|---|
2016 |
2.832 Euro |
631 Euro |
3.463 Euro |
2017 |
2.892 Euro |
645 Euro |
3.537 Euro |
2018 |
2.952 Euro |
658 Euro |
3.610 Euro |
2019 |
3.012 Euro |
672 Euro |
3.684 Euro |
2020 |
3.096 Euro |
691 Euro |
3.787 Euro |
Sachbezugswerte 2020
Im beiliegenden PDF Sachbezugswerte 2020 finden Sie
- die Sachbezugswerte 2020 für freie Verpflegung
- die Sachbezugswerte 2020 für freie Unterkunft
und entsprechende Erläuterungen dazu.
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020
Dem beiliegenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen können Sie die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020 entnehmen.
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020
GZ: IV A 4 - S 1547/19/10001 :001
DOK: 2019/1054438
Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sog. offene Ladenkasse)
Grundsätzlich ist für jede Betriebseinnahme und und Betriebsausgabe mit nachvollziehbarer Bezeichnung einzeln aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Betriebsgröße und der Gewinnermittlungsart.
Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme ("Registrierkassenpflicht") existiert zwar nicht. Der Einsatz der Technik hat aber eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen und erleichtert die Erfüllung steuerlicher Aufzeichnungspflichten. Wenn dennoch keine elektronische Unterstützung bei der Aufzeichnung der Bareinnahmen in Anspruch genommen werden soll, hilft dieses Merkblatt, Fehler beim Einsatz einer offenen Ladenkasse zu vermeiden.