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21.03.2020 15:46 ( 433 x gelesen )

Einzug des Milchlieferrechts

Lesen Sie im beigefügten PDF das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.1.2019, VI R 52/16 zum Einzug des Milchlieferrrechts nach Beendigung des Pachtvertrags

BFH Einzug des Milchlieferrechts



21.03.2020 15:39 ( 356 x gelesen )

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (SvEV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Einzelpersonen

VZ

Verpflegung

Heizung, Beleuchtung, andere NK

gesamt

2016

2.832 Euro

631 Euro

3.463 Euro

2017

2.892 Euro

645 Euro

3.537 Euro

2018

2.952 Euro

658 Euro

3.610 Euro

2019

3.012 Euro

672 Euro

3.684 Euro

2020

3.096 Euro

691 Euro

3.787 Euro



21.03.2020 15:12 ( 310 x gelesen )

Sachbezugswerte 2020

Im beiliegenden PDF Sachbezugswerte 2020 finden Sie

  • die Sachbezugswerte 2020 für freie Verpflegung
  • die Sachbezugswerte 2020 für freie Unterkunft

und entsprechende Erläuterungen dazu.



21.03.2020 15:06 ( 3394 x gelesen )

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020

Dem beiliegenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen können Sie die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020 entnehmen.

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020

GZ: IV A 4 - S 1547/19/10001 :001

DOK: 2019/1054438



21.03.2020 14:44 ( 1424 x gelesen )

Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sog. offene Ladenkasse)

Grundsätzlich ist für jede Betriebseinnahme und und Betriebsausgabe mit nachvollziehbarer Bezeichnung einzeln aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Betriebsgröße und der Gewinnermittlungsart.

Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme ("Registrierkassenpflicht") existiert zwar nicht. Der Einsatz der Technik hat aber eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen und erleichtert die Erfüllung steuerlicher Aufzeichnungspflichten. Wenn dennoch keine elektronische Unterstützung bei der Aufzeichnung der Bareinnahmen in Anspruch genommen werden soll, hilft dieses Merkblatt, Fehler beim Einsatz einer offenen Ladenkasse zu vermeiden.

Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sog. offene Ladenkasse)



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