Gewinnneutrale Realteilung bei Fortsetzung der Gesellschaft
Eine Realteilung liegt auch dann vor, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird.
Hintergrund
Streitig war, ob die Partnerin A anlässlich ihres Ausscheidens aus einer als Personengesellschaft betriebenen Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei einen Veräußerungsgewinn zu versteuern hat.
A war zu 20 % an der Sozietät beteiligt, die neben ihrer Hauptniederlassung in X eine Zweigniederlassung in Y unterhielt. Der Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. In 2005 vereinbarten die Gesellschafter, dass A zum 2.1.2006 aus der Sozietät ausscheiden und die Y-Praxis übernehmen solle. Die X-Praxis wurde von den übrigen Gesellschaftern weitergeführt. Das FA lehnte die begehrte Steuerneutralität für die Übertragung der der X-Praxis bzw. der ihr zuzuordnenden Wirtschaftsgüter ab. Es liege zwar eine Realteilung vor. Diese sei jedoch als Betriebsaufgabe durch die Gesellschafter anzusehen. Daher sei die Mitunternehmerschaft zum Übergang zum Bestandsvergleich verpflichtet. Der sich daraus ergebende Übergangsgewinn sei als laufender Gewinn zu erfassen.
Das FG gab der Klage der A statt. Die Realteilungsgrundsätze seien auch bei Übernahme eines Teilbetriebs aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft anwendbar. Ein Übergang zum Bestandsvergleich sei bei dem hier fehlenden Spitzenausgleich nicht geboten.
Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG bei Beteiligung von Erbeserben an grundbesitzender Erbengemeinschaft
Leitsatz:
- Stirbt ein Miterbe vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, sind dessen Erben, die Erbeserben, unmittelbar als Miterben an beiden Erbengemeinschaften beteiligt.
- Wenn die Erbeserben ihre Erbteile auf eine aus ihnen bestehende GbR I übertragen, ist dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbar, aber nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Steuer befreit. Durch diesen Vorgang scheiden die Erbeserben aus der Erbengemeinschaft aus und die Auseinandersetzung sowohl der Erben- als auch der Erbeserbengemeinschaft ist ihnen gegenüber abgeschlossen.
- Eine nachfolgende Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft auf eine aus den Erben und Erbeserben gebildete GbR II ist dann nicht mehr nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, soweit die Erbeserben an der GbR II beteiligt sind.
- Die zunächst eingreifende Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG entfällt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG rückwirkend, wenn die Erbeserben ihre Gesellschaftsanteile an der GbR II innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung übertragen.
FG Hamburg 3 K 213/15 vom 14.04.2016
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG
Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff.
Bezugnehmend auf TOP 11 ESt III/15 und TOP 14 ESt IV/15 hat das Bundesministerium für Finanzen das Dokument DOK 2015/1014358 GZ IV C 7 - S 2149/15/10001 veröffentlicht.
Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Fortwirtschaft nach Durchschnittssätzen