Wir setzen Cookies auf dieser Website ein. Diese Cookies speichern Informationen auf Ihrem Computer oder Ihrem mobilen Gerät, die Ihr Online-Erlebnis verbessern sollen. Cookies sind kleine Textdateien, die Ihnen ermöglichen schnell und gezielt zu navigieren. Cookies speichern Ihre Präferenzen und geben uns einen Einblick in die Nutzung unserer Website. Google Analytics-Cookies speichern auch Marketinginformationen. Mit dem Klick auf das Cookie akzeptieren Sie dieses. Durch Speichern der Einstellungen stimmen Sie der Verwendung von Cookies in Übereinstimmung mit Ihren Präferenzen (sofern angegeben) durch uns zu.

Mehr Infos

Slogan
blockHeaderEditIcon

Dem Finanzamt nur das geben, was notwendig ist.

Adresse
blockHeaderEditIcon

Horst Kohler & Partner
Steuerberater

Hindenburgstr. 32

71083 Herrenberg

Hauptmenue
blockHeaderEditIcon
Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligen Landtausch
23.03.2020 23:04 ( 328 x gelesen )

BFH: Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligen Landtausch 

Aktenzeichen: VI R 9/17 vom 23.10.2019

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2019 VI R 25/17 - Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligem Landtausch i.S. des FlurbG - keine (anteilige) Teilwertabschreibung bei Zahlung eines Überpreises und fehlendem Absinken der Bodenrichtwerte

Leitsätze

  1. NV: Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern --soweit Wertgleichheit besteht-- einkommensteuerrechtlich neutral.
  2. NV: Zahlt ein Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung einen höheren Preis für ein Grundstück, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis), gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 71/04, BFH/NV 2008, 347).
  3. NV: Eine Abschreibung auf den Verkehrswert kommt bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht.


Zurück Druckoptimierte Version Diesen Artikel weiterempfehlen... Druckoptimierte Version
meistgelesene_Artikel
blockHeaderEditIcon
Suche-Block
blockHeaderEditIcon

Suche

Geben Sie mindestens 3 Buchstaben ein.


Steuerberater-Kammer
blockHeaderEditIcon

Mehr als Du denkst: alle Infos zu steuerberatenden Berufen

Ihr Steuerberater - unabhängig, zuverlässig, vorausschauend.

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*